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   BFH, 18.12.2002 - I R 93/01   

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https://dejure.org/2002,8197
BFH, 18.12.2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - I R 93/01 (https://dejure.org/2002,8197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § 112; ; BetrVG § 76 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 112; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA; Mehrheitsaktionär einer AG

  • datenbank.nwb.de

    Pensionsvereinbarung zwischen AG und ihrem Mehrheitsaktionär als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Aktiengesellschaft; Gesellschaftergeschäftsführer; Pensionsrückstellung; Rückwirkung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Witwenrente; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.12.1971 - I R 5/69

    Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    In einem solchen Fall liegt auch bei einer AG eine vGA vor (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Dort ging es im einen Fall um eine Gehaltserhöhung und eine nachträgliche Tantieme für zwei an der Gesellschaft beteiligte Vorstandsmitglieder; diese Leistungen waren von einem dreiköpfigen Aufsichtsrat beschlossen worden, dem neben dem Justitiar der Gesellschaft ein Vertreter des nicht im Vorstand vertretenen Minderheitsaktionärs und ein Arbeitnehmervertreter angehörten (Senatsurteil in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

  • BFH, 15.12.1971 - I R 76/68

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Beherrschender

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes (AktG) eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Diese Formulierung könnte bei isolierter Betrachtung deshalb Bedenken begegnen, weil nach der Rechtsprechung des Senats bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden kann (Senatsurteile in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436, und in BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Im anderen Fall bestand der Aufsichtsrat nach dem Vortrag der klagenden Gesellschaft aus sechs Personen, von denen eine dem nicht durch die Vereinbarung begünstigten Minderheitsaktionär und zwei der Arbeitnehmerschaft zuzurechnen waren (Urteil in BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 55/01

    VGA; Sondertantieme

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Ist beides nicht der Fall, so ist die Beurteilung des Sachverhalts durch das FG auch dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht die allein mögliche oder naheliegende ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 I R 55/01, BFH/NV 2003, 83; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 24, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 12.06.2001 - 6 K 852/98

    Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - I R 93/01
    Die Klage gegen diese Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 220 abgedruckt.
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    d) Zwar stellt die Rechtsprechung an die Feststellung der Voraussetzungen einer vGA im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär strengere Anforderungen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, unter II.1.).

    Denn der Tatbestand der vGA wird entscheidend dadurch geprägt, dass das Geschäft sich als nicht fremdüblich darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 946: "einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet").

  • FG Düsseldorf, 24.04.2024 - 7 K 113/21
    b) Dabei gilt für einen Vermögensvorteil einer AG an ihren Aktionär - zumindest im Grundsatz - nichts anderes (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, HFR 2003, 795).

    Dem steht der Umstand entgegen, dass gemäß § 112 des Aktiengesetzes eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter (BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, HFR 2003, 795 m.w.N.).

  • FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09

    Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat

    Im Ausgangspunkt gleicht die Fragestellung der in der Rechtsprechung bereits behandelten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Bezüge, die an "die AG beherrschende" Vorstände einer AG gezahlt werden, eine vGA sein können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 30.07.1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438).

    Denn es sei von Bedeutung, ob der Mehrheitsaktionär einen besonderen Einfluss auf die Mitglieder des Aufsichtsrats habe ausüben können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946; BFH-Urteil vom 15.12.1971 I R 76/68, BFHE 104, 530, BStBl II 1972, 436; Gosch, in: Gosch, KStG 2. Auflage 2009 § 8 Rz. 566).

  • BFH, 22.08.2007 - I B 5/07

    VGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

    Daher kann bei einer AG --anders als bei einer GmbH-- auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine vGA nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).

    In einem solchen Fall liegt auch bei einer Genossenschaft ebenso wie bei einer AG (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 946, m.w.N.) eine vGA vor.

  • LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 12931/06

    Antrag auf Klagezulassung bzgl. Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft

    Dann liegt auch bei einer Aktiengesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2002, Az: I R 93/01 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BFH, 20.10.2015 - I B 2/15

    VGA - Zuwendung an nahe Angehörige - Lebensgefährte

    Abgesehen davon, dass der Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler umschreibt und deshalb nicht geeignet ist, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren, lässt die Rüge auch insoweit außer Acht, dass sich --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- der Senat bereits mehrfach und grundsätzlich mit den Anforderungen an eine vGA durch eine Aktiengesellschaft auseinandergesetzt hat (z.B. Senatsurteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
  • BFH, 09.06.2004 - I B 10/04

    VGA: Umsatztantieme

    Das FG hat diese Rechtsprechung für im Streitfall nicht einschlägig erachtet, da es hier um Zahlungen einer AG an ihren Vorstand gehe, auf die die zur GmbH entwickelten Regeln nicht uneingeschränkt übertragen werden könnten (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.2004 - I B 30/04

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Pensionszusage

    Zudem sind, was die Voraussetzungen einer vGA angeht, die Verhältnisse bei einer AG ohnehin nicht mit denjenigen bei einer GmbH vergleichbar (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.).
  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Im Rahmen der Prüfung einer vGA bei einer nicht durch einen Aktionär beherrschten AG seien im Übrigen die zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entwickelten Tatbestandsmerkmale nur eingeschränkt anwendbar und die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der AG zu beachten (Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946).
  • FG Saarland, 03.04.2020 - 2 K 1046/17

    Keine verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung an

    Dies steht jedoch der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der AG nicht grundsätzlich entgegen (BFH vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 12 K 12174/08

    Pensionszusage an ein die AG beherrschendes Vorstandsmitglied eingeschränkte

  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 6 K 439/96

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer verhinderten

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